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ASoK 9, September 2000, Seite 330

OGH: Kündigung Behinderter

1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines begünstigten Behinderten kann erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Zustimmungsbescheides des Behindertenausschusses rechtswirksam ausgesprochen werden. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn dieser nicht in besonderen Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt.

2. Hat der Arbeitgeber die Kündigung nach Vorliegen der ersten Bestätigung der Zustimmung des Behindertenausschusses durch die Berufungskommission ausgesprochen, und wurde diese Bestätigung nachträglich vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so kommt der neuerlichen Bestätigung der Zustimmung durch die Berufungskommission die Wirkung einer nachträglichen Zustimmung zur Kündigung i. S. d. § 8 Abs. 2 zweiter Satz BEinstG zu. Dies bedeutet, dass die noch vor Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte neuerliche Bestätigung der Zustimmung die Wirksamkeit der Kündigung zum ursprünglichen Zeitpunkt zur Folge hat. – (§ 8 Abs. 2 BEinstG)

( 8 Ob A 7/00 p)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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