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VwGH: Selbständige Erwerbstätigkeit
• 1. Unter der selbständigen Erwerbstätigkeit i. S. d. § 12 Abs. 3 lit. b AlVG ist der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen zu verstehen, welche die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezwecken. Die Selbständigkeit der Arbeit kommt vor allem auch in der Tatsache zum Ausdruck, dass der Selbständige die Tätigkeit nicht selbst verrichten muss, sondern sie durch Bevollmächtigte, Familienangehörige oder Dienstnehmer verrichten lassen kann.
• 2. Der Gesellschafter einer OHG ist selbständig erwerbstätig i. S. d. § 12 Abs. 3 lit. b AlVG. Der Umstand, dass er auf Grund der gesellschaftsvertraglichen Regelung aus der OHG keine Entnahmen getätigt hat, spricht nicht gegen die Annahme der Behörde, der Betrieb der OGH werde auf Rechnung und Gefahr des Gesellschafters geführt. Wenn der Gesellschafter behauptet, es sei ihm kein „Einkommen" zugeflossen, so ist dies, sollte er sich damit auf die Unterlassung von Entnahmen beziehen, irrelevant. – (§ 12 Abs. 3 lit. b AlVG)
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