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VwGH: Notstandshilfe / Voraussetzung
• 1. Gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 AlVG haben bei Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Notstandshilfe wohl die Fragen der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft außer Betracht zu bleiben, alle übrigen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen müssen jedoch gegeben sein. Daraus ist abzuleiten, dass die Bestimmungen über das Ruhen eines Anspruches auch in Fällen der vorschussweisen Gewährung der Notstandshilfe anzuwenden sind.
• 2. Die in § 16 Abs. 3 AlVG angeführten Nachsichtsgründe kommen im Fall einer Pensionsantragstellerin nicht in Frage, jedoch können Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen, als berücksichtigungswürdige Umstände für eine Nachsicht vom Ruhen des Bezuges infolge eines Auslandsaufenthaltes herangezogen werden. – (§ 16 Abs. 1 und 3 und § 23 AlVG)
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