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ZVers 1, Jänner 2025, Seite 47

Rechtsschutzversicherung: Anspruchsobergrenze

RSS-E 93/24

1. Bei den einzelnen Teilforderungen der Antragstellerin handelt es sich um voneinander getrennte Forderungen aus einzelnen Beförderungsverträgen und somit um mehrere Versicherungsfälle. Gleiches muss aber auch für die Gegenforderungen gelten. Eine Auslegung, wonach die gesamten Gegenforderungen des Prozessgegners für jede Einzelne der geltend gemachten Forderungen, gleichsam mehrfach, eingewendet werden können und die Gesamtansprüche jedes Versicherungsfalles über die vereinbarte Streitwertobergrenze drücken würden, kann dem Zweck des Risikoausschlusses nicht entnommen werden. Vielmehr ist die Bestimmung des Art 24.2.3.2 ARB 2017 im konkreten Fall derart auszulegen, dass für den Fall, dass mehreren Forderungen, die in einem Prozess geltend gemacht werden, mehrere Gegenforderungen entgegengestellt werden, für die Bemessung der Streitwertobergrenze zu prüfen ist, ob es sich um Forderungen aus demselben Versicherungsfall handelt und ob die einzelnen Gegenforderungen für sich die Streitwertobergrenze überschreiten. Ist dies nicht der Fall, sind die Gegenforderungen aufgrund der Bestimmung des Art 23.2.3.2 Satz 2 ARB 2017 nicht zu berücksichtigen.

2. Anmerkung: Liegen jedoch ...

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