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Keine Relevanz von anderen Bedingungen des Versicherers für den Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers
Der Inhalt einer Jahre nach dem Vertragsabschluss des Versicherungsnehmers datierenden „Nota Informativa“ zu einem anderen Versicherungsprodukt, das im Internet zu finden ist und Hinweise auf Italien enthält, kann von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht als maßgeblich für seinen eigenen in Österreich abgeschlossenen Vertrag angesehen werden, weshalb kein Fehlverhalten der Beklagten nach § 128 Abs 1 VAG 2016 oder eine irreführende Geschäftspraktik abzuleiten ist.
Aus der Begründung des OGH:
1. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt einer Jahre nach dem Vertragsabschluss des Klägers datierenden, im Internet mit mehreren Hinweisen auf Italien auffindbaren „Nota Informativa“ der Beklagten zu einem anderen Versicherungsprodukt als jenes des Klägers von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht als maßgeblich für seinen eigenen - in Österreich abgeschlossenen - Versicherungsvertrag angesehen werden könne, weshalb sich daraus auch kein Fehlverhalten der Beklagten nach § 128 Abs 1 VAG 2016 oder eine irreführende Geschäftspraktik ableiten lasse, ist nicht korrekturbedürftig.
2. ...