Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rentenwahlrecht: Gesamtnichtigkeit bei unwirksamen Klauseln?
Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG; § 879 Abs 3 ABGB; § 28a KSchG; § 2 Abs 1 Z 4 LV-InfoV 2018
Der Wegfall der unwirksamen Rentenwahlklausel führt nicht automatisch zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages.
Aus den Entscheidungsgründen des OGH:
1. Zur Rentenwahlklausel (Klausel 4):
1.1. Der OGH hat Klauseln wie die im Vertrag der Parteien enthaltene Rentenwahlklausel in Verbandsprozessen bereits als intransparent (vgl 7 Ob 186/20h; 7 Ob 97/22y; 7 Ob 153/22h) beurteilt.
1.2. In der Entscheidung 7 Ob 13/23x hat der OGH in einem Verbandsverfahren eine solche Rentenwahlklausel als vertragliche Nebenabrede und damit auch der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegend und in der Folge auch inhaltlich als gröblich benachteiligend eingestuft. Der Begriff der vertraglichen Hauptleistungspflichten ist möglichst eng abzugrenzen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben (RIS-Justiz RS0016908). Bei Versicherungsverträgen gibt es einen Kernbereich der Leistungsbeschreibung, der als Hauptgegenstand des Vertrags nicht der inhaltlichen Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegt. Dies betrifft jedenfalls die Festlegung der Versicherungsart und die Prämienhöhe (RIS-Justiz R...