TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZVers 1, Jänner 2025, Seite 37

Arglistige Täuschung bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung

§ 22 VersVG; § 870 ABGB

1. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung ist auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen.

2. Der Versicherer hat das Vorliegen der Arglist durch den Täuschenden zu beweisen.

Der Kläger schloss bei der Beklagten im August 2020 einen Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Dabei beantwortete er zahlreiche Fragen zu seinem Gesundheitszustand unrichtig und unvollständig. Die Beklagte trat deshalb 2022 vom Vertrag zurück und erklärte in der Folge auch die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.

Aus der Begründung des OGH:

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat der den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände im Sinne des § 22 VersVG anfechtende Versicherer das Vorliegen der Arglist durch den Täuschenden zu beweisen (RIS-Justiz RS0103030). Arglist ist die (bedingt) vorsätzliche Herbeiführung oder die Ausnützung eines schon vorhandenen Irrtums (RIS-Justiz RS0130762 [T1]). Eine arglistige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 22 VersVG ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nicht nur die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache kannte, sondern um die Erheblic...

Daten werden geladen...