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ZVers 1, Jänner 2025, Seite 42

Maklerprovision: Folgeprovisionsanspruch des Versicherungsmaklers

RSS-E 76/24

1. Bei mehrjährigen Verträgen ohne Einräumung einer vorhergehenden Kündigungsmöglichkeit endet der Folgeprovisionsanspruch des Versicherungsmaklers grundsätzlich gemäß § 30 Abs 2 MaklerG mit Ablauf der vereinbarten Vertragszeit oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

2. Wird eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vereinbart, so kann damit der Versicherungsvertrag vereinbarungsgemäß vorzeitig beendet werden und erlischt dementsprechend auch der Provisionsanspruch des vermittelnden Versicherungsmaklers früher.

3. Nach ordnungsgemäßer Kündigung bzw Beendigung des Vertrages steht es dem Versicherungsnehmer frei, durch einen anderen Makler einen zweckgleichwertigen Vertrag abzuschließen, weil ja das alte Versicherungsvertragsverhältnis ordnungsgemäß beendet wurde und der Provisionsanspruch des Altmaklers damit erloschen ist.

4. Diese Grundsätze des § 30 MaklerG sind grundsätzlich dispositiv und es steht daher eine abweichende Vereinbarung offen. Der Grundsatz „Die Provision teilt das Schicksal der Prämie“ ist jedoch auf den vorliegenden Sachverhalt insofern nicht anzuwenden, als in derselben Vereinbarung auch festgehalten ist, dass dem Makler bei einer „versicherungsvertragsrechtlich nicht begründeten Auf...

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