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Rechtsschutzversicherung: Ersatzfähige Kosten
Art 6 ARB 2003
1. Gemäß § 2 Abs 2 AHK ist bei der Beurteilung der Angemessenheit des Honorars zu berücksichtigen, ob diese Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen oder unterschreiten.
2. Für Leistungen eines Rechtsanwalts im Verwaltungsstrafverfahren gilt § 13 AHK, nach dessen Abs 1 die Kriterien von § 8 Abs 1 sowie §§ 9 bis 12 AHK sinngemäß anzuwenden sind.
3. Der Erfolgszuschlag hängt vom Verfahrensausgang und der Verdienstlichkeit des Rechtsanwalts ab.
Aus den Entscheidungsgründen des OGH:
1. bis 2.3. ...
3.1. Gemäß Art 6.6.1 ARB 2003 bezahlt der Versicherer die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen S. 17 Rechtsanwalts bis zur Höhe des RATG oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarrichtlinien für Rechtsanwälte. In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwalts maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes gezahlt.
3.2. Die Autonomen Honorarrichtlinien (AHR) bzw die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK, ab 2005) beinhalten ein kodifiziertes Sachverständigengutachten über ...