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ZVers 1, Jänner 2025, Seite 41

Rechtsschutzversicherung: Ansprüche wegen Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen - Erfolgsaussichten

§§ 874 und 1295 ABGB

Mangels schlüssiger Darlegung des entstandenen Schadens bei der Leasingfinanzierung sind die Erfolgsaussichten zu verneinen.

Aus den Entscheidungsgründen des OGH:

1. In der Rechtsschutzversicherung ist bei Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0081929). Die vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. „Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann, insbesondere bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand (RIS-Justiz RS0116448; RS0117144). Auch eine klare Gesetzeslage oder bereits gelöste Rechtsfragen können die Annahme rechtfertigen, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (7 Ob 112/23f). Feststellungen im Deckungsprozess über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, sind für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und - soweit sie getroffen werden - für die Frag...

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