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Rechtsschutzversicherung: Deckungspflicht bei Erfrierungen beim Bergsteigen
Art 9.2.1 und Art 9.2.2 ARB 2005
1. Wenn der Ausgang des zu deckenden Prozesses von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage abhängt, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
2. Der OGH hat bereits entschieden, dass Erfrierungen beim Bergsteigen unter den Versicherungsschutz fallen können, wenn sie durch ein Unfallereignis verursacht wurden oder wenn der Versicherte durch ein plötzliches Ereignis in eine hilflose Lage gerät.
Aus der Begründung des OGH:
1.1. Für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Unfallversicherungsvertrag gewährte die Beklagte dem Kläger gemäß Art 9.2.2 ARB 2005 Deckung für die eigenen Kosten, lehnte jedoch die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten ab („gemischte Deckungsablehnung“).
Strittig ist im Revisionsverfahren nur die Beurteilung, ob das Klagebegehren des Klägers gegenüber dem Unfallversicherer im Sinne des Art 9.2.2 ARB 2005 keine oder - wovon das Berufungsgericht ausging - entsprechend Art 9.2.1 ARB 2005 doch hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
1.2. Im Deckungsprozess ist grundsätzlich aufgrund der Klagserzählung und des Versicherungsvertrages zu klä...