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Wiederherstellungsklausel: Haftungshöchstsummen
§§ 914 und 1415 ABGB; § 94 VersVG
1. Haftungshöchstsummen können durch Hinweise auf die relevanten Bedingungen im Versicherungsantrag vereinbart werden, wenn sie für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich sind.
2. Sofern in den Versicherungsbedingungen keine diesbezüglichen Einschränkungen vorgesehen sind, ist unabhängig von einem allenfalls niedrigeren tatsächlichen Wiederherstellungsaufwand die nach der Wiederherstellungsklausel zustehende Entschädigung in vollem Umfang zu leisten.
Aus den Entscheidungsgründen des OGH:
1.1. Bei Auslegung einer Willenserklärung nach §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen (RIS-Justiz RS0017915).
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass bereits im Versicherungsantrag auf die hier relevanten Bedingungen hingewiesen wurde, was die Revision auch nicht in Zweifel zieht. Der Versicherungsantrag der Klägerin war - entgegen der Ansicht der Revision - durch die Verwendung des Begriffs „Unterversicherung“ in Zusammenhang mit den Begriffen „Ne...