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Fondsgebundene Lebensversicherung: Wirksamkeit der Klauseln
§ 864a und § 879 Abs 3 ABGB; § 6 Abs 3 KSchG
1. Transparenz der ALM-Klauseln: Die Klauseln zum individuellen asset liability modeling (kurz: ALM) sind ausreichend transparent. Sie erklären dem durchschnittlichen Verbraucher die wesentlichen Grundsätze des Portfoliomanagements verständlich und in gebotener Kürze.
2. Missbräuchlichkeit der ALM-Klauseln: Die ALM-Klauseln sind nicht gröblich benachteiligend oder missbräuchlich. Das Portfoliomanagement erfolgt nach anerkannten Kriterien und dem gewählten Risikomodell. Die fehlende Renditegarantie ist bei Kapitalanlagegeschäften üblich.
3. Die Kostenklauseln sind ausreichend transparent. Die anfallenden Kosten sind im Einzelnen näher geregelt und für den Versicherungsnehmer anhand der Modellrechnung nachvollziehbar.
Aus den Entscheidungsgründen des OGH:
I. Allgemeines:
1. Objektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB ist eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Der Klausel muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen (RIS-Justiz RS0014646). Entscheidend ist, ob die Klausel bei einem entsprechenden Geschäftstyp üblich ist und ob sie den redli...