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ZVers 1, Jänner 2025, Seite 38

Betriebshaftpflicht- und Produkthaftpflichtversicherung

§ 510 Abs 3 ZPO; § 1 Abs 1, § 149 und § 158c Abs 3 VersVG; § 1293 ABGB; Art 2.1, Art 3.1.1, Art 2.2 und Art 6.3 AHVB 2004; Art 1.1 BW 2007

1. Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen.

2. Die Versicherung gegen Leitungswasser ist eine Sachversicherung. Für das Vorliegen eines Versicherungsfalles trifft nach der allgemeinen Risikoumschreibung den Versicherungsnehmer die Beweislast. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen.

Aus den Entscheidungsgründen des OGH:

I. Haftpflichtversicherung:

1. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer gemäß § 149 VersVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintre...

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