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Gedanken zur OGH-Entscheidung 7 Ob 67/24i
Die OGH-Entscheidung vom , 7 Ob 67/24i, gibt Zeugnis von einem methodisch wie inhaltlich kritikwürdigen Umgang mit unionsrechtlichen Vorgaben durch den OGH und lässt auf eine gewisse Dialogaversion im Verhältnis zum EuGH schließen. Sie gibt Anlass zu grundlegender Reflexion.
1. Was bisher geschah
Gegenstand der Entscheidung war die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages, von dem der Kläger nach § 165a VersVG alte Fassung zurückgetreten war. Dessen bereicherungsrechtliche Ansprüche infolge des Rücktritts beschäftigten den OGH bereits in einem Vorprozess, in dem das Berufungsgericht das Begehren auf Zahlung von Vergütungszinsen wegen Verjährung abwies. Der OGH befasste sich in der seinerzeitigen Zurückweisung der klägerischen Revision eingehend mit der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Rust-Hackner. Danach bleibt die Regelung der Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts (und damit auch jene der Verjährung bereicherungsrechtlicher Ansprüche) den Mitgliedstaaten überlassen, die jedoch dafür zu sorgen haben, dass die praktische Wirksamkeit des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers gewährleistet ist. Im konkreten Fall erachtete der OGH die praktische Wirksamkeit des Rücktri...