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D&O-Versicherung: Versicherter Personenkreis
RSS-E 87/24
1. Der Begriff „leitender Angestellter“ wird zwar nicht in Punkt 1.2. der ULLA-OE 2021 näher definiert, jedoch verweist Punkt 2. der VEREINEDUÖ auf § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. Nach der Judikatur des OGH zählt es zu den wesentlichen Merkmalen von leitenden Angestellten, dass diese über Entscheidungsbefugnis im personellen Bereich verfügen, weil sie den Interessengegensatz zu den übrigen Belegschaftsmitgliedern bewirkt, der der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG zugrunde liegt. Diese Kriterien sind erfüllt, wenn der betreffende Dienstnehmer die - sei es auch nur für einen Teilbereich - erforderlichen Arbeitskräfte selbständig aufnimmt und berechtigt ist, deren Dienstverhältnisse auch selbständig durch Kündigung oder Entlassung zu beenden. Ob die vorhandenen Kriterien ausreichen, um von einem leitenden Angestellten im Sinne des ArbVG sprechen zu können, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab.
2. Ebenso ist der Begriff „Generalbevollmächtigter“ nicht in den ULLA-OE 2021 definiert. Gemäß § 1006 ABGB gibt es „allgemeine“ und „besondere“ Vollmachten, je nachdem, ob die Besorgung aller oder nur einiger Geschäfte anvertraut ist. Allgemeine Vollmachten werden auch als „Generalvollmachten“ bezeichnet. Ist der Umfang ei...