TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZVers 1, Jänner 2025, Seite 20

Angemessenheit des Honorars eines Rechtsanwalts in einem Verwaltungsstrafverfahren

§ 2 Abs 2, §§ 12 und 13 AHK

1. Für Verwaltungsstrafverfahren mit Geldstrafen über 4.360 € gelangen die Ansätze für geschworenengerichtliche Verfahren zur Anwendung. Bei Bekämpfung von Grund und Höhe der Strafe sind die höheren Ansätze für Nichtigkeitsbeschwerden heranzuziehen.

2. Ein Abschlag vom tariflichen Honorar nach § 2 Abs 2 AHK ist vorzunehmen, wenn die Anwendung der Ansätze für geschworenengerichtliche Verfahren auf ein einfaches Verwaltungsstrafverfahren dem Angemessenheitsgebot widerspricht. Der vom Berufungsgericht angesetzte Abschlag von 25 % ist nicht zu beanstanden.

3. Der Erfolgszuschlag nach § 12 AHK knüpft grundsätzlich nur an den Verfahrenserfolg an. Eine Minderung kommt nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt für den Erfolg nicht oder nur unterdurchschnittlich verdienstlich war.

Aus den Entscheidungsgründen des OGH:

I. ...

II.

1. Zum anwendbaren Honoraransatz des § 9 Abs 1 Z 4 AHK:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung von § 9 Abs 1 Z 4 lit b AHK für die Honorierung seiner Beschwerde und die Anwendung von § 9 Abs 1 Z 4 lit c AHK für die Honorierung der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

1.1. Die in den AHK enthaltenen Kriterie...

Daten werden geladen...