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ZVers 1, Jänner 2025, Seite 16

Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung für Klagen wegen Abgasmanipulation

§§ 874 und 1295 ABGB

1. Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Versicherungsnehmer die Beweislast für das Vorliegen des Versicherungsfalles nach der allgemeinen Risikoumschreibung.

2. Ein früherer Gesetzes- oder Pflichtenverstoß kann den Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung auslösen, wenn der Versicherungsnehmer erstmals vom Verstoß betroffen und in seinen Rechten beeinträchtigt wird, was im Falle des serienmäßigen Einbaus eines mangelhaften Bauteils der Zeitpunkt des Erwerbs der fehlerhaften Sache durch den Versicherungsnehmer ist.

Aus der Begründung des OGH:

1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Fachsenats trifft für das Vorliegen des Versicherungsfalles nach der allgemeinen Risikoumschreibung den Versicherungsnehmer die Beweislast (RIS-Justiz RS0043438). Der Versicherungsnehmer, der eine Versicherungsleistung behauptet, muss daher die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalles beweisen (RIS-Justiz RS0080003).

1.2. Hier behauptet der Kläger, während des versicherten Zeitraums einen gebrauchten Diesel-PKW erworben zu haben, und begehrt Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung eines auf § 1295 ABGB sowie § 874 ABGB gestützte...

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