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ZVers 1, Jänner 2025, Seite 22

Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung für Klagen wegen Abgasmanipulation

§§ 874, 1053 und 1295 ABGB

Für die Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalles sind Feststellungen zum vereinbarten Kaufpreis erforderlich.

Aus der Begründung des OGH:

1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Fachsenats trifft für das Vorliegen des Versicherungsfalles nach der allgemeinen Risikoumschreibung den Versicherungsnehmer die Beweislast (RIS-Justiz RS0043438). Der Versicherungsnehmer, der eine Versicherungsleistung behauptet, muss daher die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalls beweisen (RIS-Justiz RS0080003).

1.2. Hier behauptet der Kläger, während des versicherten Zeitraums einen gebrauchten Diesel-PKW erworben zu haben, und begehrt Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung eines auf § 1295 ABGB sowie § 874 ABGB gestützten Anspruchs auf Ersatz des Minderwerts (30 % des Kaufpreises) gegen die Herstellerin wegen des Kaufs eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeliefert worden sei.

1.3. Der OGH hat bereits wiederholt zur Deckungspflicht in der Rechtsschutzversicherung für Klagen gegen Autohersteller wegen Abgasmanipulationssoftware in Dieselfahrzeugen Stellung genommen (7 Ob 32/18h = RIS-Jus...

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