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ZVers 1, Jänner 2025, Seite 17

Unfallversicherung: Risikoausschluss „Indoor-Klettern“

§ 864a und § 879 Abs 3 ABGB; § 6 Abs 3 KSchG

1. Der Begriff „Indoor-Klettern“ umfasst das Hinaufklettern und das Abseilen.

2. „Indoor-Klettern“ wird - aufgrund der damit verbundenen Risiken - als gefährliche Sportart eingestuft.

Aus der Begründung des OGH:

1.1. Nach der der Inhaltskontrolle gemäß § 879 ABGB vorgehenden Geltungskontrolle gemäß § 864a ABGB (RIS-Justiz RS0037089) ist nur eine Klausel objektiv ungewöhnlich, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen war; der Klausel muss somit ein Überrumpelungseffekt oder Übertölpelungseffekt innewohnen (RIS-Justiz RS0014646). Die Ungewöhnlichkeit eines Inhalts ist nach dem Gesetzestext objektiv zu verstehen. Die Subsumption hat sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren (RIS-Justiz RS0014627).

1.2. Gemäß § 879 Abs 3 ABGB ist eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiden beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einers...

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