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Rechtsschutzversicherung: Rechtsschutzdeckung für Streitigkeiten aus einem Dienstbarkeitsvertrag
Art 23.2.1 und Art 24.2.2 ARB 2005
1. Die Revision wurde als unzulässig zurückgewiesen, da sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend machte und sich nicht ausreichend mit den Erwägungen des Berufungsgerichts auseinandersetzte.
2. Das Berufungsgericht verneinte die Anwendbarkeit sowohl des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes als auch des Rechtsschutzes für Grundstückseigentum für die gegenständliche Streitigkeit aus dem Dienstbarkeitsvertrag.
Die Kläger begehren Rechtsschutzdeckung für ein gerichtliches Verfahren bezüglich Kosten der Sanierung eines Weges, auf dem ihnen eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts eingeräumt ist.
Der Eigentümer der dienenden Nachbarliegenschaft fordert von den Klägern die Zahlung der Hälfte der Sanierungskosten, gestützt auf eine Vereinbarung im Dienstbarkeitsvertrag.
Die beklagte Versicherung lehnt die Deckung ab, da weder der Allgemeine Vertrags-Rechtsschutz noch der Rechtsschutz für Grundstückseigentum nach den ARB 2005 einschlägig sei.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren über Berufung der Beklagten ab. Art 23.2.1 ARB 2005 sei nicht einschlägig, weil dem zu deckenden Prozess kein schuldrechtlicher Vertrag...