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ZVers 1, Jänner 2025, Seite 13

„Gegengedanken“ zur OGH-Entscheidung 7 Ob 67/24i

Manuela Zimmermann und Marguerita Sedrati-Müller

Zur vorhin abgedruckten Besprechung der OGH-Entscheidung vom , 7 Ob 67/24i, durch I. Vonkilch formulieren die beiden Autorinnen im vorliegenden Beitrag eine Replik.

1. Sachverhalt

In der Entscheidung 7 Ob 67/24i lag dem OGH folgender Sachverhalt zur Beurteilung vor:

Der Kläger hatte in einem vorangegangenen bereits rechtkräftig beendeten Verfahren den Spätrücktritt zu seinem Lebensversicherungsvertrag (aufgrund unrichtiger Belehrung) erklärt. Dieser Klage wurde stattgegeben, sodass der Vertrag bereicherungsrechtlich ex tunc rückabgewickelt wurde. Das Begehren auf Vergütungszinsen hinsichtlich der für den Zeitraum August 1997 bis Juni 2013 geleisteten Prämien wurde im Einklang mit der EuGH-Entscheidung Rust-Hackner wegen Verjährung abgewiesen.

Im nunmehrigen Verfahren begehrte der Kläger erneut die Zahlung der Vergütungszinsen für seine im Zeitraum August 1997 bis Juni 2013 geleisteten Prämien, diesmal allerdings mit der rechtlichen Argumentation, die Versicherungsbedingungen der im Verfahren beklagten Versicherung enthielten mehrere intransparente und missbräuchliche Klauseln zur Fondsveranlagung. Bei diesen Klauseln handle es sich um Hauptleistungsklauseln, welche ersatzlos zu entfall...

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