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ZVers 1, Jänner 2025, Seite 23

Berufshaftpflichtversicherung: Mangels einschlägiger Vereinbarung keine Deckung für nicht medizinisch indizierte Eingriffe

§ 52d ÄrztG; § 158c Abs 3 VersVG

1. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer des angesprochenen Adressatenkreises der Ärzte versteht den Begriff „medizinische Indikation“ und ist damit in der Lage, den für ihn passenden Versicherungsschutz auszuwählen. Eine gröbliche Benachteiligung ist darin nicht ansatzweise zu erblicken. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die dem Vertrag des Klägers zugrunde liegende Rahmenvereinbarung - dem Wesen der Berufshaftpflichtversicherung entsprechend - einen Versicherungsschutz für alle Tätigkeiten, zu denen der versicherte Arzt berechtigt ist, vorsieht, wäre es dem Kläger doch ohne Weiteres möglich gewesen, gegen eine höhere Prämie Versicherungsschutz für medizinisch nicht indizierte Eingriffe zu erhalten.

2. Es ist daher die Pflicht des Klägers, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Versicherer haftet demgegenüber gemäß § 158c Abs 3 VersVG auch in der Pflichtversicherung nur im Rahmen der von ihm übernommenen Gefahr.

Der Kläger ist als Facharzt für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie tätig. Um seine berufliche Tätigkeit ausüben zu dürfen, braucht er gemäß § 52d ÄrzteG eine Berufshaftpflichtversicherung...

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