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Hemmung des Ablaufs der Studienzeit durch Karenz bei Geburt eines Kindes vor Beginn der Berufsausbildung
iFamZ 2023/16
§ 2 Abs 1 lit b und i FLAG
Sinn und Zweck der in § 2 Abs 1 lit b FLAG geregelten Verlängerungstatbestände ist die Erhaltung des Anspruchs auf Familienbeihilfe in Zeiten, in denen die vorgesehene Studienzeit (zuzüglich allfälliger Toleranzsemester) aufgrund einer Studienbehinderung nicht eingehalten werden kann. Auch mit der gegenständlich strittigen Regelung des § 2 Abs 1 lit b Satz 9 FLAG – die implizit das Vorliegen einer Studienbehinderung unterstellt – wird insb dem Umstand Rechnung getragen, dass aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme der Eltern durch die Pflege und Erziehung eines Kindes in dessen ersten zwei Lebensjahren die vorgesehene Studienzeit – und die damit verbundene Notwendigkeit, entsprechende Leistungsnachweise zu erbringen – nicht eingehalten werden kann. Demnach soll diese Zeit keine negativen Auswirkungen auf den Familienbeihilfeanspruch entfalten und – wie bereits dargestellt – die Studienzeit entsprechend hemmen. Es kann nicht angenommen werden, dass die der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b Satz 9 FLAG zugrunde liegende – gesetzlich aufgestellte – Vermutung, dass bei Pflege und Erziehung eines Kindes (bis zum zweiten Lebensjahr) die vorgesehene Studienzeit nicht eingehalten werden kann, nur bei Geburt ein...