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Neuerungsverbot im Kontaktrechtsverfahren
iFamZ 2023/13
§ 111 AußStrG; § 66 Abs 1 AußStrG
Die Neuerungserlaubnis aus Gründen des Kindeswohls bezieht sich im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren nur auf Umstände, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern sowie unstrittig und aktenkundig sind.
(…) 3. Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht eine Besuchsbegleitung anordnen (§ 111 AußStrG). Diese eignet sich zwar in erster Linie für die Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen nicht erziehendem Elternteil und Minderjährigem, kann jedoch aus Gründen der seelisch-psychischen Ausnahmeverfassung und/oder vorübergehend eingeschränkten Einsichtsfähigkeit der Beteiligten auch über eine angemessene Übergangszeit hinaus zu einer Art Dauereinrichtung für die laufende Kontaktrechtsabwicklung in bestimmten, etwa besonders konfliktgeschädigten Eltern-Kind-Verhältnissen werden (RIS-Justiz RS0118258). Ob die Voraussetzungen für eine solche Anordnung vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (jüngst etwa 3 Ob 6/21k mwN).
Ausgehend von den Feststellungen, wonach aufgrund der belasteten Vorgeschichte ausschließlich ein begleitetes Besuchsrecht der Mutter zu beiden Kindern bei einem gemeinsamen Termin dem Ki...