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Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Ausland
iFamZ 2023/19
Art 21 AEUV; Art 44 Abs 2 VO (EG) 987/2009
Hat eine Versicherte ausschließlich in einem einzigen Mitgliedstaat (Österreich) gearbeitet und Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet, ist Österreich verpflichtet, die zwischen österreichischen Beschäftigungszeiten gelegenen, in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Pensionsberechnung zu berücksichtigen.
Die 1957 geborene Versicherte (C.C.) erwarb von bis in der österreichischen Pensionsversicherung 366 Versicherungsmonate (337 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit; 29 Monate an Ersatzzeiten, darunter ein Monat einer Ersatzzeit aufgrund der Kindererziehung im Jänner 1993).
Nach Erwerbstätigkeiten in Österreich begab sich Frau C.C. (Klägerin) ab Oktober 1986 zum Zweck eines Studiums in das Vereinigte Königreich. Anfang November 1987 übersiedelte sie nach Belgien, wo am und am ihre beiden Söhne auf die Welt kamen. Sie hielt sich mit den Kindern zunächst in Belgien, dann von bis in Ungarn und schließlich von bis im Vereinigten Königreich auf. In der gesamten Zeit von bis betreute und erzog Frau C.C. ihre Kinder. Sie ging keiner Erwerb...