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Gewährung von Hinterbliebenenpension unabhängig von der Eintrag in ein Partnerschaftsregister
iFamZ 2023/2
Art 45 AEUV; Art 7 VO (EU) 492/2011
, GV gg Caisse nationale d’assurance pension
Die Gewährung einer Hinterbliebenenpension kann nicht von einer Eintragung in das Register des Aufnahmestaats einer in einem anderen Mitgliedstaat eingegangenen eingetragenen Lebenspartnerschaft zu Lebzeiten der Lebenspartner abhängig gemacht werden
Der EuGH (Achte Kammer) hat für Recht erkannt:
Art 45 AEUV und Art 7 der VO (EU) Nr 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union idF VO (EU) 2016/589 sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats entgegenstehen, nach der dem überlebenden Lebenspartner einer in einem anderen Mitgliedstaat wirksam eingegangenen und eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenpension, die ihm wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch den verstorbenen Lebenspartner im Aufnahmemitgliedstaat zusteht, nur gewährt wird, wenn die Lebenspartnerschaft zuvor in ein von diesem Staat geführtes Register eingetragen wurde.