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Ehegattenunterhalt – Wiederaufnahmeklage wegen neu aufgefundener Beweismittel
iFamZ 2023/31
Eine Wiederaufnahme wegen neu aufgefundener Beweismittel kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo im Vorprozess eine bestimmte Tatsache zwar behauptet wurde, aber nicht bewiesen werden konnte und die neu aufgefundenen Beweismittel eben den Beweis dieser Tatsache erbringen sollen. Der Wiederaufnahmegrund darf nicht über den Streitgegenstand des Vorprozesses hinausgehen, sondern muss die vollständige Beweisbarkeit des im Prozess erstatteten rechtserzeugenden Tatsachenvorbringens betreffen. Die Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO beginnt erst dann, wenn der Wiederaufnahmekläger die neuen Beweismittel so weit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann.
Die Streitteile sind in aufrechter Ehe miteinander verheiratet, leben jedoch seit Jänner 2010 getrennt. (…) Im wiederaufzunehmenden Verfahren des Erstgerichts beantragte die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung von 180 € monatlich ab an Ehegattenunterhalt zu verpflichten. Sie brachte vor, der Beklagte beziehe monatliche Pensionseinkünfte von ungefähr 2.000 € netto, während ihr eigenes Einkommen 1.020,06 € netto betrage. Bei einem Familieneinkommen von somit rund 3.000 € sei der begehrte Unterhaltsbeitr...