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Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe als Eigeneinkommen bei stationärer Heimunterbringung
iFamZ 2023/25
§§ 6 Abs 2a lit b, 11 Abs 1 K-MSG
Ist der Lebensunterhalt einer in stationärer Pflege und Betreuung untergebrachten Person durch diese Heimunterbringung nicht vollends gesichert, weil die Kosten für Bekleidung, für Körperpflege sowie für besondere behinderungsbedingte Bedürfnisse selbst zu tragen sind, darf die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag der betroffenen Person nicht nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz als Eigeneinkommen angerechnet werden.