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iFamZ 1, Februar 2023, Seite 21

Kinderbetreuungsgeld für Krisenpflegeperson

iFamZ 2023/22

§ 2 Abs 6 KBGG

Eine Krisenpflegeperson hat nur dann Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn sie ein bestimmtes Krisenpflegekind mindestens 91 Tage in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft betreut; die Zeiten der Betreuung mehrerer Krisenpflegekinder hintereinander werden nicht addiert.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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