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iFamZ 1, Februar 2023, Seite 41

Versperrte Gruppentür; ständige Abhängigkeit vom Willen Dritter, wenn Chipsystem erkrankungsbedingt nicht benutzt werden kann

iFamZ 2023/28

§ 3 HeimAufG

Der Gruppenraum, in dem sich der Bewohner untertags im Rahmen seiner Tätigkeit in einer Erlebniswerkstätte aufhält, ist mittels eines Chipsystems versperrt, das der Bewohner infolge seiner Erkrankung nicht benützen kann. Der Bewohner ist daher auf Betreuungspersonen angewiesen, um den Gruppenraum verlassen zu können. Wegen dieser ständigen Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines anderen liegt eine Freiheitsbeschränkung gem § 3 Abs 1 HeimAufG vor. Deren Unzulässigkeit wurde nicht bezweifelt.

Nachdem das Medikament Quetialan, obwohl es kontraindiziert ist, nicht abrupt abgesetzt werden kann, sondern dies langsam erfolgen und nach den Ausführungen des Sachverständigen in der Zwischenzeit der Bewohner auf die richtige Medikation umgestellt werden muss, werden die geeigneten medizinischen Maßnahmen zum Wohl des Bewohners zu treffen sein. Dies ändert aber nichts daran, dass die betreffende Dauermedikation ab Dosiserhöhung für unzulässig zu erklären ist.

Rubrik betreut von: Michael Ganner
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