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iFamZ 1, Februar 2023, Seite 64

Restriktive Auslegung des Gefährungseinwands

iFamZ 2023/46

S. 64 Art 13 HKÜ

[1] Der Antragsgegner und Vater zeigt in seinem Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Entscheidung über die Anordnung der Rückführung der beiden Kinder in die Slowakei keine Rechtsfrage der von § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität auf: (…)

[6] 4. (…) Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann vom OGH – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen (RIS-Justiz RS0050037 [T4, T 18]) – nicht wahrgenommen werden (6 Ob 150/22i; RIS-Justiz RS0050037; RS0030748). Ganz abgesehen davon war dem Antragsgegner Gelegenheit gegeben worden, das Gutachten in der mündlichen Verhandlung mit dem Sachverständigen zu erörtern und Fragen zu stellen.

[7] 5. Im Revisionsrekurs vermisste Feststellungen zur gesundheitlichen Gefährdung der Kinder bei Rückführung könnten nur dann von Relevanz sein, wenn die behaupteten Umstände solche wären, mit denen eine „schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind“ nach Art 13 Abs 1 lit b HKÜ verbunden ist. Der – einer Rückführung entgegenstehende – Ausnahmetatbestand des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist aber eng auszulegen und deshalb auf wirklich schwere Gefahren zu beschrän...

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