Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anfechtung eines verfahrensleitenden Beschlusses im Obsorgeverfahren
iFamZ 2023/10
Verfahrensleitende Beschlüsse sind nach § 45 Satz 2 AußStrG, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar, weil sie nicht in die Rechtsstellung der Parteien eingreifen.
Das Erstgericht trug den Eltern auf, für das Kind die „Externistenzeugnisse“ für die Schuljahre 2020/2021 und 2021/2022 vorzulegen. Aufgrund des offenen Antrags des KJHT, den Eltern – in eventu – die Obsorge zu entziehen, sei vom Gericht der Erfolg des häuslichen Unterrichts zu überprüfen.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung.
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.
1. (…) Im außerordentlichen Revisionsrekurs vertritt der Vater die Ansicht, dass das Erstgericht ein Gefährdungsabklärungsverfahren durchführen wolle, das jedoch dem KJHT vorbehalten sei, weshalb die Beschlüsse der Vorinstanzen in seine rechtlichen Interessen eingreifen würden. Damit zeigt der Vater keine erhebliche Rechtsfrage auf:
2. Gem § 45 AußStrG sind verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung...