zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 1, Februar 2023, Seite 16

Keine Antragslegitimation eines Sozialhilfeverbands zur Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung

iFamZ 2023/15

§ 80 BAO; § 41 EStG 1988; § 153 Abs 2 AußStrG

(Amtsrevision)

Die Ermächtigung gem § 153 Abs 2 AußStrG führt zu keiner Gesamtrechtnachfolge. Nach herrschender Lehre und Judikatur bleibt in Fällen des § 153 AußStrG der ruhende Nachlass bestehen, auch wenn eine Ermächtigung iSd Abs 2 leg cit erteilt wurde.

Der Sozialhilfeverband ist nicht gesetzlicher Vertreter des ruhenden Nachlasses. Er verfügt auch nicht über eine Zustellbevollmächtigung für den ruhenden Nachlass. Auch die Ermächtigung nach § 153 Abs 2 AußStrG bewirkt nicht die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung des Nachlasses und berechtigt daher nicht zur Antragstellung nach § 41 Abs 2 Z 1 ESt 1988.

In der Verlassenschaftssache nach A.E. unterblieb gem § 153 Abs 1 AußStrG die Abhandlung, weil die Aktiven der Verlassenschaft den Wert von 5.000 € nicht überstiegen hatten. Das Verlassenschaftsgericht erließ einen Beschluss gem § 153 Abs 2 AußStrG, der auszugsweise wie folgt lautete: „Über Antrag wird dem [Sozialhilfeverband F.] die Ermächtigung erteilt, für den Verstorbenen die Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2019 und 2020 beim Finanzamt durchzuführen und das sich daraus ergebende Guthaben in Empfang zu nehmen. Der [Sozialhilfeverband F.] ist verpflichtet, von sich aus 20 % der sich aus der Arbeitnehmerveranlagung ergeben...

Daten werden geladen...