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Zwangsmittel zur Durchsetzung von Mitwirkungs- pflichten im Rahmen einer Gefährdungsabklärung durch den KJHT?
iFamZ 2023/11
§ 181 Abs 1 ABGB; § 40 Abs 4 Oö KJHG
Die Verletzung von Mitwirkungspflichten gegenüber dem KJHT kann kein Tätigwerden des Pflegschaftsgerichts rechtfertigen, wenn keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt.
Am unterfertigte der gemeinsam mit der Mutter obsorgeberechtigte Vater beim KJHT eine Vereinbarung über die Unterstützung der Erziehung, woraufhin etwa halbjährliche „Hilfeplangespräche“ beim KJHT stattfanden. Der Termin im März 2022 wurde vom Vater mit der Begründung abgelehnt, dass er das Vertrauen in die zuständigen Sachbearbeiter verloren habe.
Der KJHT stellte daraufhin den Antrag, dem Vater aufzutragen, einen persönlichen Gesprächstermin wahrzunehmen, und ihm für den Fall des Zuwiderhandelns eine Ordnungsstrafe von 500 € sowie die zwangsweise Vorführung anzudrohen.
Die Vorinstanzen wiesen diesen Antrag mit der Begründung ab, dass keine Gefährdung des Kindeswohls vorliege.
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des KJHT mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.
1. Nach § 40 Abs 4 Oö KJHG sind die Eltern verpflichtet, eine „Gefährdungsabklärung“ durch den KJHT zu ermöglichen, indem sie die erforderlichen Auskünfte erteilen, notwendige Dokum...