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Alleinobsorge nach Ehescheidung aus Kindeswohlerwägungen
iFamZ 2023/7
Für die Entscheidung, ob nach Beendigung der Ehe die Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Eltern anzuordnen ist, kommt es ausschließlich darauf an, welche Regelung dem Wohl des Kindes besser entspricht.
(…) 3. Die Entscheidung nach § 180 Abs 2 ABGB, welchem Elternteil nach Ende der Ehe die Obsorge endgültig zu übertragen ist, hat sich allein am darin genannten Kindeswohl zu orientieren, und zwar ohne dass es – anders als in den hier nicht relevanten Fällen der § 181 f ABGB – einer Kindeswohlgefährdung bedarf, um die alleinige Obsorge anzuordnen (3 Ob 128/14s; 6 Ob 234/20k). Für die Entscheidung, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Eltern anzuordnen ist, kommt es daher nur darauf an, welche Regelung dem Wohl des Kindes besser entspricht (RIS-Justiz RS0128812 [T13]). Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge durch beide Eltern setzt ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es nämlich erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Es ist daher zu beurteilen, ob eine e...