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Regelung zur Entschädigung des Kurators verfassungsrechtlich unbedenklich
iFamZ 2023/1
§ 283 Abs 1 und 2 ABGB; Art 2, 5 StGG; Art 1 1. ZPEMRK; Art 7 B-VG
Der VfGH hat die Behandlung des Antrags auf Aufhebung des § 283 Abs 1 und 2 ABGB gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG abgelehnt, weil dieser keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Antragsteller behaupten die Verfassungswidrigkeit des § 283 Abs 1 und 2 ABGB: Es verstoße gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums gem Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gem Art 7 B-VG und Art 2 StGG, dass der Entschädigungsanspruch von gerichtlichen Erwachsenenvertretern und Kollisionskuratoren unterschiedlich ausgestaltet sei, zumal unter einer Kuratel stehende schutzberechtigte Personen finanziell schlechter gestellt seien als unter (gerichtlichem) Erwachsenenschutz stehende Personen. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Entschädigungsansprüche sei sachlich nicht gerechtfertigt.
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (vgl VfSlg 18.838/2009, 19.532/2011; ; zuletzt , G 93/2022) lässt das Vorbringen des Antrags die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass dieser keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn für die ...