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Freiheitsbeschränkung durch Psychopax mangels ernstlicher und erheblicher Gefährdung; ärztliches Dokument
iFamZ 2023/30
LG ZRS Wien , 48 R 114/22b
In einem bloßen „Auf dem Boden Liegen“ kann – ohne zusätzliche Umstände – keine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung iSd § 4 Z 1 HeimAufG gesehen werden.
Erfolgt eine Freiheitsbeschränkung – wie hier durch wiederholt eingesetzte Einzelfallmedikation – aufgrund einer generellen Anweisung für die Zukunft, liegt eine fortdauernde Freiheitsbeschränkung vor (RIS-Justiz RS0133781). Es ist daher die Einholung des ärztlichen Dokuments iSd § 5 Abs 2 HeimAufG erforderlich.
Zur fehlenden Erheblichkeit der Gefährdung:
Unstrittig liegt hier durch die Vergabe des Benzodiazepins Psychopax eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG vor, denn durch dessen Abgabe wurde primär eine Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt (vgl 7 Ob 87/19y).
Dem Rekurs ist darin zuzustimmen, dass hier eine [ausreichende] Gefährdung fehlt. (…) Die Gefahr bloß geringfügiger Beeinträchtigungen der Gesundheit des Bewohners oder dritter Personen rechtfertigt eine Freiheitsbeschränkung nicht. Die drohende Beeinträchtigung wird vielmehr idR die Erheblichkeitsschwelle einer schweren Körperverletzung iSd § 84 StGB erreichen müssen. Demnach liegt eine erhebliche Gefährdung dann vor, wenn der Tod oder eine Beeinträchtigung von mehr als 24-tägiger Dauer, ei...