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Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken iSd § 784 ABGB
Eine Möglichkeit zur Minderung von Pflichtteilsansprüchen?
Anders als Schenkungen zu eigennützigen Zwecken sind Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken gem § 784 ABGB bei der Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs nicht zu berücksichtigen. Um diese Ausnahme der Hinzu- und Anrechnung in Anspruch nehmen zu können, muss jedoch sichergestellt sein, dass solche Schenkungen tatsächlich gemeinnützig sind. Im Rahmen dieses Beitrags wird dargestellt, ob diese Ausnahmeregelung ein probates Mittel ist, um die Zersplitterung von Vermögen zu verhindern sowie in weiterer Folge Pflichtteilsansprüche berechtigter Personen zu mindern.
I. Die Hinzu- und Anrechnung im Pflichtteilsrecht
Grundsätzlich gilt, dass Schenkungen des Verstorbenen an Pflichtteilsberechtigte oder Dritte bei der Ermittlung des Pflichtteils auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten oder eines Erben der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Pflichtteilsanspruch des Geschenknehmers anzurechnen sind (§§ 781 Abs 1, 782 Abs 1, 783 Abs 1 ABGB). Gem § 781 Abs 1 ABGB sind Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte (sohin Ehepartner und Nachkommen) zeitlich unbegrenzt zu berücksichtigen. Hat der Verstorbene hingegen früher als zwei Jahren vor seinem Tod Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen (Dritte) gemacht, so sind diese ...