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Kontaktverweigerung durch das fast 14 Jahre alte Kind
iFamZ 2023/12
Bei der Regelung des Kontaktrechts stellt der Wille des Kindes ein wichtiges, aber nicht allein maßgebliches Kriterium dar. Je älter ein bereits einsichts- und urteilsfähiges Kind ist, desto eher wird seinem Wunsch zu entsprechen sein.
1.1. (…) Oberstes Prinzip der Gestaltung des Kontaktrechts ist immer das Wohl des Kindes (RIS-Justiz RS0047958; RS0087024); im – auch unverschuldeten – Konfliktfall hat das Interesse eines Elternteils gegenüber dem Wohl des Kindes zurückzutreten (RIS-Justiz RS0048068 [T5]; RS0048062). (…)
1.2. Wenn die Mutter meint, die Entscheidung des Rekursgerichts widerspreche der Rsp zur Berücksichtigung des Kindeswillens, so ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr Sohn im kommenden Jänner bereits 14 Jahre alt wird und feststeht, dass er seine (derzeitige) ablehnende Haltung gegen Kontakte mit der Mutter selbst entwickelt und unbeeinflusst gefasst hat und sie im Wesentlichen auf die in der Vergangenheit liegenden, krankheitsbedingten Verhaltensänderungen der Mutter zurückzuführen ist. Wenn das Rekursgericht daher – ebenso wie das Erstgericht – den ablehnenden Willen des Minderjährigen bei seiner Entscheidung über die Verweigerung der beantr...