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SWK 25, 1. September 2012, Seite 1103

Gerichtsgebühren: Stammeinlage

S. 1103Die Eintragung als Gesellschafter mit einer bestimmten Stammeinlage wird durch eine Änderung der Höhe der einzutragenden Stammeinlage geändert. Es liegt eine Änderung der Person des Gesellschafters insoweit vor, als es sich um eine Gesellschaft mit einer anderen (geänderten) Stammeinlage handelt. Eine Gerichtsgebühr gem. TP 10 ist zu entrichten. – (TP 10 I lit. c Z 8 GGG), (Abweisung)

( 2009/16/0259)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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