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Vorzeitige Abschreibung
Im Gegensatz zu § 7 EStG 1988 regelt § 10a Abs. 3 EStG 1988 eine Sonderabschreibung in Form einer vorzeitigen Abschreibung von 7 % der Herstellungskosten bzw. Teilherstellungskosten. § 10a Abs. 3 EStG 1988 enthält weder einen Hinweis auf eine mehrfach vorzunehmende vorzeitige Abschreibung noch einen solchen auf die Abschreibung der gesamten Herstellungskosten mit dem Satz der vorzeitigen Abschreibung von 7 %. § 10a Abs. 3 EStG 1988 kann daher nur die Bedeutung beigemessen werden, dass von begünstigten Herstellungskosten einmalig eine vorzeitige Abschreibung eingeräumt ist. – (§ 10a Abs. 3 EStG 1988), (Abweisung)
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