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SWK 25, 1. September 2012, Seite 1101

OGH: Befristung von Gutscheinen auf zwei Jahre ist unwirksam

Der OGH hat die Verkürzung der Gültigkeitsdauert eines Gutscheins in AGB auf eine Frist unterhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist als gröbliche Benachteiligung von Konsumenten (§ 879 Abs. 3 ABGB) gewertet und dem Unternehmen deshalb die Verwendung solcher Klauseln untersagt. Nach Auffassung des OGH kommt es für eine solche unzulässige Benachteiligung auch nicht darauf an, ob der Gutschein verkauft oder verschenkt wurde. Grundsätzlich ende das Recht, mit einem Gutschein aus dem Warensortiment des Ausstellers Waren zu beziehen, innerhalb von 30 Jahren. Der OGH führte nun aus, dass zwar die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet wird. Uneingeschränkt zulässig soll aber die Fristverkürzung nur dann sein, wenn sie zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde. Verfallsklauseln sind dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger müsse der Rechtfertigungsgrund sein. Jedenfalls sei eine umfassende Interessenabwägung erforderlich ().

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