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SWK 25, 1. September 2012, Seite 1070

Schätzung eines Gastronomiebetriebs (§ 184 BAO)

Ist aufgrund fehlender Grundaufzeichnungen eine Schätzungsbefugnis gegeben, dann steht die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Allerdings ist zu beachten, dass auch die Höhe von Sicherheitszuschlägen zu begründen ist. Damit kann aber ein Sicherheitszuschlag von 900.000 Euro für einen nicht erklärten Umsatz von maximal 217.000 Euro (als überhöhter Abfall ausgebuchter Warenbestand) nicht in Einklang gebracht werden; der Bescheid war wegen Verletzung von Verfahrensgrundsätzen aufzuheben ( 2012/13/0015).

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