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Verjährung nach einem Nichtbescheid (§ 209a Abs. 1 BAO)
Der Beschwerdeführer war von 1988 bis 1996 als atypischer Gesellschafter am Unternehmen einer GmbH beteiligt. Für 1996 erging am ein Bescheid, wonach die einheitliche und gesonderte Feststellung zu unterbleiben habe; dagegen wurde am Berufung erhoben. Am erließ das Finanzamt einen Wiederaufnahmebescheid und einen neuen Feststellungsbescheid, mit dem ein Abschichtungsgewinn festgelegt wurde. Strittig war, ob die Einkommensteuerbescheide 2006 abgeändert werden dürfen. Der VwGH betont, dass einem Bescheid, wonach eine Feststellung zu unterbleiben hat, keine Bescheidqualität zukommt. Von der Erledigung einer gegen ein derartiges Dokument gerichteten Berufung, die nur in einer Zurückweisung derselben bestehen kann, hängt die in § 209a Abs. 2 BAO geforderte Abgabenfestsetzung nicht ab. Damit ist keine zulässige Berufung anhängig, und damit war für das Jahr 1996 Verjährung eingetreten ( 2008/13/0074).