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SWK 25, 1. September 2012, Seite 1070

Schätzungsverpflichtung der Abgabenbehörde bei schweren formellen Mängeln (§ 184 BAO)

Aufgrund der äußerst mangelhaften Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (z. B. keine Aufzeichnungen der Einnahmen bzw. auch keine Nummerierung der Ausgangsrechnungen bzw. Einnahmenbelege, weshalb die Vollständigkeitskontrolle der Einnahmen durch einen fachkundigen Dritten [gegenständlich die Abgabenbehörde] nicht möglich war) des Abgabepflichtigen hat die Abgabenbehörde aufgrund der Gesetzeslage einen Sicherheitszuschlag anzusetzen, zumal in allen gegenständlichen Jahren die Vollständigkeit der erklärten Einnahmen trotz mehrmaliger Vorhalte nicht verifiziert werden konnte. Im Hinblick auf das Bestehen der Schätzungsbefugnis kann es auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die Abgabenbehörde mit einem Sicherheitszuschlag (Gefährdungszuschlag) vorgegangen ist. Diese Schätzungsmethode der Anwendung eines Sicherheitszuschlags geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht alle Geschäftsfälle Eingang in die Aufzeichnungen gefunden haben (vgl. Ritz, BAO3, § 184 Tz. 18) ( RV/1911-W/08).

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