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Finanzstrafverfahren: Hausdurchsuchung
Der für die Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung erforderliche Verdacht muss bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung vorhanden sein. Auf die erst bei dieser Hausdurchsuchung vorgefundenen Unterlagen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung nicht an. – (§ 93 Abs. 2 FinStrG), (Abweisung)
( 2012/16/0005)