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Gerichtsgebühren: Vergleich
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem den Streitwert erhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, wie in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung z. B. für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen sollte. – (§ 18 Abs. 2 Z 2 GGG), (Abweisung)
( 2009/16/0267)