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Vertreter: Haftung
Die Haftung der in den §§ 80 ff. BAO bezeichneten Vertreter für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen tritt auch dann ein, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, der Vertreter weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. – (§ 9 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
( 2012/16/0048)