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Buchführungspflicht einer vermögensverwaltenden GmbH & Co KG
OGH bejaht unternehmensrechtliche Buchführungspflicht einer steuerlich als vermögensverwaltend einzustufenden GmbH & Co KG auch bei Vermietung von weniger als fünf Objekten
Die unternehmensrechtliche Buchführungsverpflichtung ergibt sich aus § 189 UGB. Sonderregelungen für die kapitalistische Personengesellschaft führen zu einer Ausdehnung der Buchführungspflicht. Vermietet eine KG unbewegliches Vermögen, so ergibt sich die Abgrenzung einer Einstufung als Unternehmer nach anderen Kriterien als die steuerliche Abgrenzung zwischen betrieblicher und vermögensverwaltender Tätigkeit. Daraus folgen aber Schwierigkeiten für die Praxis.
1. Rechtsgrundlagen
§ 189 UGB regelt die Verpflichtung zur Anwendung des dritten Buches des UGB, also der Vorschriften über die Rechnungslegung. Zur Buchführung verpflichtet sind nach § 189 Abs. 1 Z 1 UGB Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften und nach § 189 Abs. 1 Z 2 UGB alle anderen Unternehmer, die bestimmte Umsatzgrenzen überschreiten.
§ 189 Abs. 1 Z 1 UGB stellt den Kapitalgesellschaften „unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist“, gleich.
Nach § 189 Abs. 4 UGB ist das dritte Buch, soweit hier interessierend, nicht anzuwenden auf Unternehmer, deren Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 2 EStG im Überschuss der Einnahmen über den Werbungskosten liegen, auch wenn ihre Tätigkeit im Rahmen einer eingetragenen Personengesellschaft...